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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Meier, Haushaltsnahe Aufwendungen, infoCenter;
Meier, Krankheits- und Pflegekosten, infoCenter;
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Bruschke, Umbaumaßnahmen als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG?, DStZ 8/2015 S. 313;
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Drasdo, Die Jahresabrechnung unter modernisiertem Weg, NJW-Spezial 2021, S. 737;
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Hoffmann, Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers, Kommentierte Nachricht zu BFH v. 04.11.2021 - VI R 29/19, NWB 11/2022 S. 730;
Kanzler, Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen, FR 2022, 810;
Kanzler, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße, NWB 41/2021 S. 3019;
Kanzler, Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Bezug auf zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis, NWB 17/2021 S. 1211;
Kanzler, Zur Entlastung von der zumutbaren Belastung sowie zu anderen gelösten und ungelösten Zweifelsfragen alters- oder krankheitsbedingter Heimunterbringung, FR 10/2021 S. 496;
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Körper, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG), DStR 5/2017 S. 238;
Köster/Jungen, Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn) und für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten, FR 2/2021 S. 86;
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Schlenk, Das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt i.S.d. § 35a EStG, DStR 14/2016 S. 781;
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Schmitt, Gestaltungsmöglichkeiten bei Photovoltaikanlagen nach dem Wegfall der Einspeisevergütung, NWB 45/2021 S. 3340;
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Seifert, Begünstigungen von Maßnahmen der öffentlichen Hand nach § 35a EStG, StuB 19/2021 S. 787;
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A. Problemanalyse
1Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen, der in der EU oder dem EWR liegt, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Es handelt es sich um einen Abzug von der Steuerschuld, der zu einer Steuererstattung führen kann.
Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt.
2Gesamtüberblick über § 35a EStG
Die Gesetzesvorschrift des § 35a EStG ist übersichtlich und klar strukturiert. Deshalb bietet sich ein schematischer Kurzüberblick über die einzelnen Absätze an. Die
Abs. 1 bis 3 benennen die (sechs) einzelnen Begünstigungen,
Abs. 4 betrifft den Ort der begünstigten Leistung und
Abs. 5 nennt für die Begünstigungen übergreifende Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen müssen.
3In Abs. 1 ist die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt als begünstigte Leistung geregelt.
4In Abs. 2 werden (vier) weitere begünstigte Leistungen benannt. Satz 1 bezieht sich dabei auf nicht durch Abs. 1 geregelte sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie auf haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind. Satz 2 betrifft Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
5In Abs. 3 findet sich eine begünstigende Regelung zur Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, mit der Einschränkung für die Fälle, in denen bereits aufgrund anderer öffentlicher Maßnahmen eine Förderung stattgefunden hat.
6In Abs. 4 wird der Ort der Leistung (Haushalt, Heim und Ort der dauernden Pflege) benannt, wobei eine europarechtskonforme Ausgestaltung vorliegt.
7In Abs. 5 findet sich die Nachrangigkeit der Vorschrift gegenüber anderen Regelungen im EStG wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass die Leistungsbegünstigung in den Abs. 2 und 3 (lediglich) die Arbeitskosten betrifft. Schließlich sind noch die formellen (Nachweis-)Voraussetzungen statuiert.
8Tabellarische Übersicht der begünstigten Leistungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begünstigte Leistungen im Haushalt
(Fördertatbestand) | Höchstbetrag der Steuerermäßigung bei
entsprechenden Aufwendungen |
§
35a Abs. 1 EStG Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV (Minijobs), Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren | 20 % der Aufwendungen; Höchstbetrag 510 € im Jahr bei
Aufwendungen von insgesamt 2.550 € |
§
35a Abs. 2 EStG Sonstige sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die nicht unter § 8a SGB IV fallen Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind Pflege- und Betreuungsleistungen Aufwendungen, die für eine Heimunterbringung oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind | 20 % der
Aufwendungen, Höchstbetrag 4.000 € im Jahr bei Aufwendungen von 20.000
€ |
§ 35a Abs. 3
EStG Inanspruchnahme von – nicht öffentlich geförderten – Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen | 20 % der Aufwendungen, Höchstbetrag 1.200 € im Jahr bei
Aufwendungen von 6.000 €
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9Maximale Begünstigung
Die maximale Begünstigung, die sich demnach insgesamt ergeben kann, beträgt:
510 € aus Abs. 1 bei Aufwendungen von 2.550 €,
4.000 € insgesamt aus Abs. 2 bei Aufwendungen von 20.000 € und
1.200 € aus Abs. 3 bei Aufwendungen von 6.000 €.
Dies ergibt die Gesamtsumme einer Steuerermäßigung bis zu einer Höchstgrenze von 5.710 € bei Aufwendungen von 28.550 €.
10BMF-Schreiben
Die Vorschrift des § 35a EStG sowie das waren in den vergangenen Jahren mehrfach Streitpunkt vor dem BFH. In mehreren Urteilen vertraten die Richter eine andere Rechtsauffassung. Die Finanzverwaltung passte deswegen in einem überarbeiteten BMF-Schreiben in vielen Punkten ihre Ansicht an den BFH an. Die Anlage mit der beispielhaften Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wurde beibehalten und umfassend überarbeitet.
Wie alle anderen BMF-Schreiben soll auch dieses zur Planungssicherheit und Rechtsklarheit beitragen, da Steuerpflichtige sich darauf berufen können, dass ein Sachverhalt von der Finanzverwaltung in der im BMF-Schreiben dargestellten Art und Weise entschieden wird. Ebenso wie bei Steuer-Richtlinien ist durch ein BMF-Schreiben nur die Finanzverwaltung in der Rechtsanwendung gebunden. Der Bürger kann sich auf die Anwendung berufen, aber auch eine andere Rechtsauffassung vertreten. Insbesondere sind die Gerichte nicht an ein BMF-Schreiben gebunden.
11Keine wesentliche Änderungen
In der letzten Zeit ist es „relativ ruhig“ um die Vorschrift des § 35a EStG geworden. Seit 2012 gab es keine Änderungen am Gesetzestext. Forderte der Bundesrechnungshof und diverse Landesrechnungshöfe vor Jahren noch die Abschaffung der „Subventionsvorschrift“, hat sich nunmehr die Lage „beruhigt“. Es existieren zwar jährlich neue, unzählige Entscheidungen der FG, aber die letzten „größeren“ Änderungen sind durch das BMF-Schreiben aus dem Jahre von 2016 eingetreten.
Dies waren und sind im Einzelnen:
der Begriff „im Haushalt“,
Änderungen bei den Hausanschlusskosten,
die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage,
Festlegungen zu einem Notrufsystem und
Aussagen zu Haustieren.
12Begriff im „Haushalt“
Der Begriff „im Haushalt“ kann auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
13Hausanschlusskosten
Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind im Anwendungsschreiben aufgeführt.