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Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung
Begriff der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“
[i]Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG-Kommentar, § 35c, NWB SAAAH-39480 Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (BGBl 2019 I S. 2886) wurde eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen in § 35c EStG eingefügt. Die neue Ermäßigungsnorm lehnt sich in ihrer Struktur an die Steuerermäßigung nach § 35a EStG an, die haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt. § 35c EStG gilt für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Anwendungsbereich ist gegenüber § 35a EStG – der auch Aufwendungen des Wohnungsmieters begünstigt – erheblich enger gefasst. Beim Begriff der „eigenen Wohnzwecke“ bleiben Auslegungsspielräume, die vom Wortlaut der Neuregelung und der Gesetzesbegründung nicht in Gänze geschlossen werden können.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
1. Keine durchgängige Eigennutzung
[i]Nutzung von Teilen als häusliches Arbeitszimmer ist unschädlichDie Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 35c Abs. 2 Satz 1 EStG). Dabei ist auf das Vorliegen der ausschließlichen Eigennutzung sowohl im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme als auch in den be...