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Krankheits- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen (Teil 2)
Übernahme der Aufwendungen für Angehörige und Dritte
[i]Teil 1 s. Kanzler, NWB 26/2020 S. 1921Nachdem in Teil 1 der Beitragsreihe die Geltendmachung von eigenen krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen erläutert worden ist, behandelt Teil 2 die steuerliche Berücksichtigung bei Übernahme dieser Kosten für Angehörige und Dritte.
Weitere Beiträge von Kanzler zu den krankheits- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen finden Sie auch hier:
Teil 1: Berücksichtigung von eigenen Betreuungs- und Pflegeaufwendungen, .
Teil 3: Steuerbefreiung von Einkünften aus Pflegeleistungen,
.
III. Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Angehörige und Dritte
1. Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG
a) Zwangsläufigkeit der Krankheits- und Pflegekosten
[i]Zwangsläufigkeit übernommener Krankheitskosten eigens zu prüfenÜbernimmt der Steuerpflichtige Krankheits- oder Pflegekosten eines Angehörigen, sind diese Aufwendungen nicht als typische Unterhaltszuwendungen durch den Unterhaltshöchstbetrag abgegolten, sondern unter den Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Zwar steht die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen bei einer Erkrankung des Angehörigen ebenso außer Frage, wie wenn dieser die in R 33.3 Abs. 1 EStR geforderten Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt (s. Teil 1, unter II, 1); die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen ist jedoch eigens zu prüfen.
aa) Zwangsläufigkeit aufgrund von Unterhaltspflichten
[i]Meier, Unterhalt, infoCenter, NWB TAAAC-34003 Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus rechtlichen Gründen beruht auf den zivilrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten oder Lebenspartnern nach den §§ 1360 ff. BGB oder § 5 LPartG, geschiedenen Ehegatten und Lebenspartnern nach den §§ 1571 ff. BGB und § 12 LPartG sowie den Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Diese Unterhaltspflichten sind auch Grundlage für den Rückgriff der Sozialbehörde nach § 94 SGB XII, die Leistungen gegenüber dem Pflegebedürftigen erbracht hat (s. nur FG Baden-Württemberg , Urteil v. - 11 K 3653/15, NWB HAAAG-99759). Verpflichtungen aufgrund eines Rechtsgeschäfts begründen keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen, weil § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche rechtlichen Gründe erfasst, S. 2001die vom Steuerpflichtigen nicht selbst gesetzt wurden (H 33.1-33.4 „Rechtliche Pflicht“ EStH; Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 33 Rz. 63, m. w. N.).
Die Übernahme einer Verpflichtung zur Pflege und Betreuung in Altenteilsverträgen könnte daher nicht zu einer Zwangsläufigkeit der Pflegekosten aus rechtlichen Gründen führen, abgesehen davon, dass diese Aufwendungen als dauernde Last bereits unter das Abzugsverbot für Sonderausgaben nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen (, BStBl 2017 II S. 517; s. auch , NWB BAAAC-01972).
[i]Keine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ...Eine Zwangsläufigkeit übernommener Krankheits- und Pflegekosten aus tatsächlichen Gründen kann ausgeschlossen werden, weil eine existenzgefährdende Zwangslage zur Übernahme fremder Aufwendungen undenkbar ist. Im Schrifttum wird daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass tatsächliche Gründe nur zur Abziehbarkeit von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst führen. Bei Aufwendungen zugunsten Dritter muss zusätzlich eine Rechts- oder Sittenpflicht hinzutreten, die den persönlichen Bezug des Steuerpflichtigen zum Zuwendungsempfänger herstellt (s. nur Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach [HHR], EStG/KStG, § 33 EStG Anm. 189, m. w. N.; unentschieden: , BStBl 1990 II S. 294, zur Unterhaltspflicht in eheähnlicher Gemeinschaft).