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Grundlagen - Stand: 28.03.2024

Betriebsveranstaltungen

Bernd Langenkämper

A. Problemanalyse

I. Besteuerung auf der Arbeitnehmerseite

1 Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch durch jedwede Form geldwerter Vorteile geleistet werden. Lohnsteuerlich stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (insb. Speisen und Getränke, Unterhaltung und ähnliches) grundsätzlich einen solchen „geldwerten Vorteil“ dar.

Solche Zuwendungen bleiben jedoch außer Ansatz, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

2 Voraussetzung dafür ist, dass die Veranstaltung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und einen gesellschaftlichen Charakter hat.

Hierunter fallen insbesondere

  • Betriebsausflüge,

  • Jubiläumsveranstaltungen (z.B. Firmenjubiläum)

  • Weihnachtsfeiern

  • Museums- oder Betriebsbesichtigungen,

  • Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen mit einem geselligem Beisammensein der Arbeitnehmer.

Betriebsveranstaltungen liegen nur vor, wenn sie allen Arbeitnehmern offensteht. Die Teilnahme aller Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer oder konzernangehörigen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich.

Veranstaltungen, die nur einem beschränkten Kreis der Arbeitnehmer zugänglich sind, können nur dann als Betriebsveranstaltungen behandelt werden, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe darstellt. So können auch Veranstaltungen nur einer Organisationseinheit (z.B. eine Abteilung) oder einer besonderen Gruppe wie z.B. der Arbeitnehmer im Ruhestand (Pensionärstreffen) oder Arbeitnehmerjubilarfeiern Betriebsveranstaltungen sein.

Regelungen bis zum

3 Für nach dem endende Lohnzahlungszeiträume hat der Gesetzgeber den Begriff der Betriebsveranstaltungen sowie den Umgang von Zuwendungen aus diesem Anlass gesetzlich geregelt. Bis dahin hatte der Richtliniengeber festgelegt, dass Aufwendungen nur für herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen nicht als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn gehören. Haben die Aufwendungen für den Arbeitnehmer mehr als 110 € betragen, waren diese in jedem Fall dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (Freigrenze).

Hinweis:

Eine ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz geplante Erhöhung des Freibetrags nach § 19 Abs.1 Satz1 Nr. 1a EStG von bisher 110 € auf 150 € konnte im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt werden.

II. Sozialversicherungsrechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung

4 Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung siehe Rn. 40 ff.

5 Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung siehe Rn. 42 ff.

B. Problemlösungen

I. Besteuerung des Arbeitnehmers

1. Betriebsveranstaltung
6Konkretisierung Betriebsveranstaltung

Welche betrieblichen Veranstaltungen nach Ansicht des Gesetzgebers unter den Begriff der Betriebsveranstaltung fallen, wird durch § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG konkretisiert. Demzufolge sind Betriebsveranstaltungen solche auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.

7Arbeitsessen

So genannte Arbeitsessen sind dagegen keine Betriebsveranstaltungen. Darunter ist die Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu verstehen. Diese sind dann kein Arbeitslohn, wenn sie anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich zugewandt werden und ihr Wert 60 € nicht überschreitet.

8Offenheit der Betriebsveranstaltung

Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, stellen nur dann Betriebsveranstaltungen dar, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Entscheidend ist also die Offenheit der Veranstaltung für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder zumindest der betreffenden Abteilung (sog. vertikale Beteiligung), so zuletzt auch der BFH.

Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die

  • jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. eine Abteilung, mehrere üblicherweise eng zusammenarbeitende Abteilungen oder eine Filiale durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können,

  • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),

  • nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum isoliert oder in Verbindung mit einer Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist dagegen keine Betriebsveranstaltung.

  • auch Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer konzernangehöriger Unternehmen offenstehen.

Teilnahmebeschränkungen nach Infektionsschutz-Gesichtspunkten, wie sie unter Corona-Bedingungen bei „2G“ oder „2G+“ bestehen, sollten einer steuerlichen Anerkennung als Betriebsveranstaltung nicht entgegenstehen.

Hinweis

Eine Veranstaltung nur für leitende Angestellte, Abteilungsleiter, die erfolgreichsten Vertreter, Partner der Kanzlei etc. stellt keine Betriebsveranstaltung dar.

9 Dagegen kann es sich bei einer Weihnachtsfeier für die Kinder von Arbeitnehmern, auf welcher ein Märchen aufgeführt wird, um eine Betriebsfeier handeln. Zwar liegt hier eine Begrenzung des Teilnehmerkreises vor, weil die Veranstaltung nur für einen begrenzten Kreis von Arbeitnehmern von Interesse ist. Allein daraus folgt aber noch keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen.

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