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Bemessung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
BFH schafft Unsicherheit bei der Kalkulation der Kosten von Betriebsveranstaltungen und erschwert die Einhaltung des 110 €-Freibetrags
[i]BFH, Urteil v. 29.4.2021 - VI R 31/18 NWB JAAAH-83615 Seit dem ist gesetzlich geregelt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von sog. Betriebsveranstaltungen zum Arbeitslohn gehören. Dadurch sollten zum einen die bisherigen Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gesetzlich fortgeschrieben werden, um künftig nicht auf sich ggf. ändernde BFH-Rechtsprechung reagieren zu müssen. Zum anderen sollten auch BFH-Entscheidungen, die aus Sicht der Verwaltung zu einer Verkomplizierung der Rechtslage geführt hätten, für nicht anwendbar erklärt werden. Dass diese Ziele des Gesetzgebers erreicht wurden, zeigt die jüngste und erste Entscheidung des BFH zur seit 2015 geltenden gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
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I. Gesetzliche Regelung
[i]BFH: Bereicherung als KriteriumIn zwei Urteilen vom hatte der BFH entschieden, dass nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Gesamtkosten einer Veranstaltung einzubeziehen seien, die Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind. Dabei seien Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung wie insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters mangels Bereicherung beim Teilnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der auf teilnehmende Angehörige des Mitarbeiters entfallende Aufwand sei für die Prüfung, ob die damals geltende 110 €-Freigrenze überschritten ist, dem Mitarbeiter nicht zuzurechnen. Den Angehörigen sollte also eine eigene Freigrenze zustehen.
Damit [i]Gesetzgeber contra BFH-Rechtsprechungdiese Grundsätze für die Zukunft nicht mehr anzuwenden sind, wurden folgende Regelungen in das EStG aufgenommen: S. 773
Betriebsveranstaltungen [i]Langenkämper, Betriebsveranstaltungen, infoCenter NWB KAAAC-37522 sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von solchen Veranstaltungen gehören zum Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer), unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).
Steht [i]Schönfeld/Plenker, Betriebsveranstaltungen, Lexikon Lohnbüro NWB BAAAD-14388 die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen, kann ein Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 3 und 4 EStG).
Die Zuwendungen sind abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).
II. Aktuelle BFH-Rechtsprechung vom
1. Sachverhalt
[i]Kurzfristige Absage von zwei ArbeitnehmernIm Urteilsfall VI R 31/18 hatte der Arbeitgeber seine 30 Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier in Form eines gemeinsamen Kochkurses eingeladen. Aufgrund der Zusage von 27 Mitarbeitern hatte er bei der Kochschule eine Teilnehmerzahl von 27 Personen angegeben, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde. Nach dem Konzept des Veranstalters konnte jeder der Teilnehmer im Rahmen des Kochkurses unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Tatsächlich nahmen dann nur 25 Mitarbeiter am Kochkurs teil. Die kurzfristige Absage von zwei Mitarbeitern führte jedoch nicht zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten, da der Veranstalter entsprechend der ursprünglich angemeldeten Teilnehmerzahl die Menge an benötigten Lebensmitteln und Getränken kalkuliert und dann auch in Rechnung gestellt hatte.
Streitig [i]Streitige Ermittlung der Bemessungsgrundlagewar, wie die lohnsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu ermitteln war:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auffassung des Arbeitgebers | Auffassung des Finanzamts | |
Gesamtkosten | 3.052,35 € | 3.052,35 € |
Zahl der (angemeldeten/teilnehmenden) Mitarbeiter | 27 | 25 |
Betrag pro Person | 113,05 € | 122,09 € |
abzüglich Freibetrag § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG | 110,00 € | 110,00 € |
zu versteuern je Mitarbeiter | 3,05 € | 12,09 € |
x 25 teilnehmende Mitarbeiter | 76,25 € | 302,35 € |
pauschale Lohnsteuer 25 % | 19,06 € | 75,58 € |
Der [i]Berücksichtigung der GesamtkostenBFH bestätigte die Berechnung des Finanzamts und entschied, dass sämtliche Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind, auch wenn sie beim einzelnen Mitarbeiter nicht zu einem geldwerten Vorteil führen. Diese Gesamtkosten sind zu gleichen Teilen auf die an der Veranstaltung teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen. Begründet wird dies wie folgt: S. 774
2. Eindeutiger Gesetzeswortlaut
[i]Steuervereinfachung als RechtfertigungNach Auffassung des BFH fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Weglassen von einzelnen Aufwendungen: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i. V. mit Satz 2 EStG sei insoweit eindeutig. Auch würden die Ziele des Gesetzgebers verfehlt, die in der BT-Drucks. 18/3017 S. 47 mit Steuervereinfachung und dem Entgegenwirken der bisherigen Rechtsprechung des BFH beschrieben werden, wenn weiterhin zwischen verschiedenen Arten von Aufwendungen unterschieden werden müsste.
Es soll daher nicht mehr darauf ankommen, ob eine Aufwendung für den Empfänger zu einem Vorteil führt; es reicht aus, dass sie der Veranstaltung direkt zurechenbar ist.