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Betriebsveranstaltungen und No-Show-Kosten
Kommt es doch auf die tatsächlichen Teilnehmer an?
[i]FG Köln, Urteil v. 27.6.2018 - 3 K 870/17 NWB FAAAG-95318 Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungskosten ist weiterhin umstritten. Besonders praxisbedeutsam ist die Frage, ob bei Ermittlung des dem jeweiligen Mitarbeiter entstehenden geldwerten Vorteils auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden oder die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat nunmehr das FG Köln mit [i]Schmidt/Wiebecke, Betriebsveranstaltungen, Grundlagen NWB YAAAE-61363 Urteil v. - 3 K 870/17 NWB FAAAG-95318 zur ab 2015 zur Anwendung kommenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG entschieden, dass die angemeldeten Personen heranzuziehen sind. Auf die Rechtsfolgen der Entscheidung wird nachfolgend näher eingegangen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Betriebsveranstaltungen und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
[i]Strohner, NWB 5/2015 S. 246Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2014 I S. 2417) hat der Gesetzgeber § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eingefügt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch
1Zuwendungen des Arbeitgebers an
seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen
auf betrieblicher Ebene mit gesells...