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Betriebsveranstaltungen und No-Show-Kosten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAG-99007 Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungskosten ist weiterhin umstritten. Fraglich ist u. a., ob die Veranstaltungsgesamtkosten auf die tatsächlichen Teilnehmer oder die angemeldeten Teilnehmer zu verteilen sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
[i]Strohner, NWB 5/2015 S. 246Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2014 I S. 2417) hat der Gesetzgeber § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eingefügt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Zuwendungen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
[i]Weite Auslegung des ZuwendungsbegriffsDer Gesetzgeber legt den Zuwendungsbegriff weit aus; er reagierte damit auf unliebsame BFH-Rechtsprechung, wonach die Kosten für den äußeren Rahmen vor der betreffenden Rechtsänderung nicht als Zuwendungen zu berücksichtigen waren (, BStBl 2015 II S. 186).