DBA Verhandlungsgrundlage Artikel 27

Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung; Investmentvermögen

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Die im Abzugswege erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Die Frist für den Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Dividenden-, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats über seine Ansässigkeit in diesem anderen Staat verlangen.

(5) Einem deutschen Investmentvermögen oder einem [anderer Vertragsstaat] Investmentvermögen werden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen für aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte wie folgt gewährt:

  1. in dem Umfang, in dem die Anteile oder anderen Eigentumsrechte an dem Investmentvermögen Personen gehören, die in diesem Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind und die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen nach diesem Abkommen hätten oder nach einem Abkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit dem Staat, in dem die Person ansässig ist, abgeschlossen hat, oder

  2. in vollem Umfang, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile oder anderen Eigentumsrechte an dem Investmentvermögen Personen gehören, die in diesem Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind und die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen nach diesem Abkommen hätten oder nach einem Abkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit dem Staat, in dem die Person ansässig ist, abgeschlossen hat, oder

  3. in vollem Umfang, wenn mindestens 75 Prozent der Anteile oder anderen Eigentumsrechte an dem Investmentvermögen Personen gehören, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind und die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, Anspruch auf die gleichen Vergünstigungen nach diesem Abkommen hätten.

(6) Die zuständigen Behörden können die Durchführung dieses Artikels durch Verständigung regeln.

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NAAAE-35532