DBA Verhandlungsgrundlage Artikel 22

Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat

(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in [Vertragsstaat] besteuert werden [1], gilt Folgendes:

  1. Soweit Nummer 3 nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in [anderer Vertragsstaat] ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer in [anderer Vertragsstaat] abgezogen werden können oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Vermögenswerte ausgenommen, die nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 in [anderer Vertragsstaat] besteuert werden können sowie Beteiligungen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die [anderer Vertragsstaat] Steuer angerechnet, die nach [anderer Vertragsstaat] Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

    a)

    Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Nummer 1 nicht anzuwenden ist;

    b)

    Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 anzuwenden ist;

    c)

    Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist;

    d)

    Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist;

    e)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 2 und 3 anzuwenden ist.

    Für die Anwendung dieser Nummer 3 gelten Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in [anderer Vertragsstaat] besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb [anderer Vertragsstaat] oder als Vermögen, das in [anderer Vertragsstaat] belegen ist.

  4. Die Bestimmungen der Nummer 1 sind auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Das gilt entsprechend für die den Einkünften im Sinne der Artikel 7 und 10 zugrunde liegenden Vermögenswerte. Ist Nummer 1 nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Nummer 3 vermieden.

  5. Ungeachtet der Nummer 1 wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Nummer 3 vermieden, wenn

    a)

    in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt;

    b)

    [anderer Vertragsstaat] Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert;

    c)

    die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation [anderer Vertragsstaat] auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon notifiziert hat, auf die sie die Steueranrechnung nach Nummer 3 anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Vermögenswerte oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) Bezieht eine in [anderer Vertragsstaat] ansässige Person Einkünfte [oder hat sie Vermögen] und können diese Einkünfte [oder dieses Vermögen] nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, gilt Folgendes:

Fundstelle(n):
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NAAAE-35532

1Amtl. Anm.: Wird in Artikel 10 Abs. 2 auch ein Nullsatz vereinbart, ist hier einzufügen: „oder sind nach Artikel 10 Absatz 2 von der ………… Steuer befreit“.