DBA Verhandlungsgrundlage Artikel 17

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden oder Renten nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten auch im anderen Staat besteuert werden, wenn sie ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat insgesamt länger als 15 Jahre

  1. nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder

  2. steuerlich abzugsfähig waren oder

  3. in anderer Weise von diesem Staat gefördert worden sind.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die gewährte Förderung nach den Nummern 1 bis 3 zurückgefordert wurde, weil die Person in diesem Staat nicht mehr ansässig ist.

(4) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder für Unrecht oder Schäden auf Grund von Kriegshandlungen oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, von Straftaten, Impfungen oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können sie jedoch nur in dem anderen Staat besteuert werden. Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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NAAAE-35532