IFRS 12

Anhang A: Definitionen

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.


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Erträge aus einem strukturiertem Unternehmen
Für die Zwecke dieses IFRS umfassen Erträge aus einem strukturierten Unternehmen unter anderem wiederkehrende und nicht wiederkehrende Entgelte, Zinsen, Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung oder Ausbuchung von Anteilen an strukturierten Unternehmen und Gewinne oder Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und Schulden auf das strukturierte Unternehmen.
Anteil an einem anderen Unternehmen
Für die Zwecke dieses IFRS bezeichnet ein Anteil an einem anderen Unternehmen ein vertragliches und nichtvertragliches Engagement, durch das ein Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens ausgesetzt ist. Ein Anteil an einem anderen Unternehmen kann unter anderem durch das Halten von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten sowie durch andere Formen des Engagements wie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Liquiditätshilfen, Kreditsicherheiten und Garantien nachgewiesen werden. Dazu zählen Instrumente, mit denen ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, an seiner gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat. Ein Unternehmen hält nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Kunden-Lieferanten-Beziehung besteht.
Die Paragraphen B7–B9 enthalten weitere Informationen über Anteile an anderen Unternehmen.
Die Paragraphen B55–B57 von IFRS 10 enthalten Erläuterungen zu schwankenden Renditen.
Strukturiertes Unternehmen
Ein Unternehmen, das so konzipiert ist, dass Stimmrechte oder ähnliche Rechte bei der Entscheidung, wer das Unternehmen beherrscht, nicht der ausschlaggebende Faktor sind, beispielsweise, wenn sich die Stimmrechte lediglich auf die Verwaltungsaufgaben beziehen und die maßgeblichen Tätigkeiten durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden.
Die Paragraphen B22–B24 enthalten weitere Informationen über strukturierte Unternehmen.

Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen definiert und werden im vorliegenden IFRS in der in den genannten IFRS angegebenen Bedeutung verwendet:

Assoziiertes Unternehmen,

Konzernabschluss,

Beherrschung eines Unternehmens,

Equity-Methode,

Konzern,

Investmentgesellschaft,

Gemeinschaftliche Vereinbarung,

Gemeinschaftliche Führung,

Gemeinschaftliche Tätigkeit,

Gemeinschaftsunternehmen,

Nicht beherrschender Anteil,

Mutterunternehmen,

Schutzrechte,

Maßgebliche Tätigkeiten,

Einzelabschluss,

Eigenständiges Vehikel,

Maßgeblicher Einfluss,

Tochterunternehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26272