Teil 5: Schlussbestimmungen
§ 64 Anwendungsbereich
(1) 1Die Berufssatzung gilt für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 und § 128 Absatz 3 WPO. 2Auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.
(2) 1Soweit in der Berufssatzung die Abkürzungen WP/vBP verwendet werden, gelten die Berufspflichten für alle in Absatz 1 bezeichneten Personen. 2Bei Berufspflichten, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, sind diese einzeln genannt.
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BAAAE-03735