Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 62 Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten
1Bei einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten dürfen die Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden. 2Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass
die Wichtigkeit einer ausgelagerten Prüfungstätigkeit anhand ihrer Bedeutung für den Bestätigungsvermerk beurteilt wird,
die Auslagerung bei der Prüfungsplanung berücksichtigt wird,
Art, Zeit und Umfang der ausgelagerten Prüfungstätigkeit bestimmt werden,
Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Dritten beurteilt werden,
ein Verständnis vom Fachgebiet des Dritten erlangt wird,
Umfang und Inhalt der Auslagerung sowie Grundsätze zur Qualitätssicherung mit dem Dritten, insbesondere zu hinreichender Information und Kommunikation, vereinbart werden,
die Angemessenheit der Arbeit des Dritten und die Auswirkung auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk beurteilt wird.
Fundstelle(n):
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BAAAE-03735