Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 58 Prüfungsakte
Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass
eine Prüfungsakte anzulegen ist, die spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks zu schließen ist (§ 51b Absatz 5 WPO),
in der Prüfungsakte dokumentiert werden
die Einhaltung der Unabhängigkeit, das Vorliegen von die Unabhängigkeit gefährdenden Umständen und der ergriffenen Schutzmaßnahmen,
die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel, die zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind, sowie
die Anfragen an interne und externe Sachverständige sowie deren Antworten,
bei der Bestellung einer Berufsgesellschaft zum Abschlussprüfer die Benennung des verantwortlichen Prüfungspartners dokumentiert wird,
alle Informationen und Unterlagen,
die zur Begründung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB und des Prüfungsberichts nach § 321 HGB,
zur Kontrolle der Einhaltung der Berufspflichten von Bedeutung sind und
über schriftliche Beschwerden
zu dokumentieren sind,
bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Dokumentationspflichten nach Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nachgekommen wird,
die Dokumentationspflichten auch gelten, wenn die Prüfungsakte elektronisch geführt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-03735