BS WP/vBP § 5

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 5 Fachliche Fortbildung

(1) 1WP/vBP sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden (§ 43 Absatz 2 Satz 4 WPO). 2Die Fortbildung soll die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu ihrer Anwendung sowie das Verständnis der Berufspflichten auf einem ausreichend hohen Stand halten. 3WP/vBP erfüllen ihre Fortbildungsverpflichtung durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen als Hörer oder als Dozent sowie durch Selbststudium.

(2) 1Zu den Fortbildungsmaßnahmen gehören Fachveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen). 2Unerheblich ist, ob sie durch Dritte oder durch die Praxis selbst organisiert und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern der Praxis zugänglich sind. 3Zu den Fortbildungsmaßnahmen gehört auch die Absolvierung von IT-gestützten Fachkursen (E-Learning, Web-based Training), wenn die Dauer der Teilnahme nachgewiesen werden kann. 4Der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt sind die schriftstellerische Facharbeit, die Tätigkeit in externen oder praxisinternen Fachgremien sowie die Tätigkeit als Dozent an Hochschulen.

(3) Zum Selbststudium gehört insbesondere das Lesen von Fachschrifttum.

(4) 1Die Fortbildung muss sich auf die in §§ 2, 129 WPO genannten Tätigkeiten beziehen und geeignet sein, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. 2Sie soll ihren Schwerpunkt in der ausgeübten oder beabsichtigten Berufstätigkeit des WP/vBP haben. 3Bei WP/vBP, die Abschlussprüfungen vornehmen, muss die Fortbildung in angemessenem Umfang die Prüfungstätigkeit (§§ 2 Absatz 1, 129 Absatz 1 WPO) betreffen.

(5) 1Die Fortbildung soll einen Umfang von 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten. 2Hiervon müssen 20 Stunden auf die in Absatz 2 genannten Fortbildungsmaßnahmen entfallen; diese sind unter Bezeichnung von Art und Gegenstand für Nachweiszwecke zu dokumentieren. 3Die Mindeststundenzahl nach Satz 2 kann auch durch Bildungsmaßnahmen nach § 57a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 WPO erbracht werden.

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BAAAE-03735