BS WP/vBP § 42

Teil 3: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten

§ 42 Pflichten bei Wechsel des Abschlussprüfers

(1) Wird ein Prüfungsauftrag bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung durch Kündigung des Abschlussprüfers gemäß § 318 Absatz 6 HGB oder durch Widerruf gemäß § 318 Absatz 1 Satz 5 HGB beendet, so darf der vorgesehene Mandatsnachfolger den Auftrag nur annehmen, wenn er sich über den Grund der Kündigung oder des Widerrufs und das Ergebnis der bisherigen Prüfung unterrichtet hat.

(2) Eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfordert, dass der vorgesehene Mandatsnachfolger sich die schriftliche Begründung der Kündigung (§ 318 Absatz 6 Satz 3 HGB) oder das Ersetzungsurteil (§ 318 Absatz 3 HGB), die Mitteilungen an die Wirtschaftsprüferkammer (§ 318 Absatz 8 HGB) sowie den Bericht über das Ergebnis der bisherigen Prüfung (§ 318 Absatz 6 Satz 4 HGB) vorlegen lässt.

(3) 1Der Mandatsvorgänger ist verpflichtet, dem Mandatsnachfolger auf schriftliche Anfrage die in Absatz 2 genannten Unterlagen zu erläutern. 2Erfolgt die Erläuterung nicht, so hat der Mandatsnachfolger das Mandat abzulehnen, es sei denn, er hat sich auf andere Art und Weise davon überzeugt, dass gegen die Annahme des Mandats keine Bedenken bestehen.

(4) 1Im Falle eines Prüferwechsels ohne Widerruf oder Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund hat sich der Mandatsnachfolger den Bericht über die vorangegangene Abschlussprüfung vorlegen zu lassen. 2Der Mandatsvorgänger ist dem Mandatsnachfolger auf dessen schriftliche Anfrage zur Vorlage verpflichtet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für alle nicht gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, der dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk in § 322 HGB nachgebildet ist.

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BAAAE-03735