Teil 3: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
§ 32 Eigeninteressen
(1) Eigeninteressen finanzieller Art können insbesondere vorliegen bei:
kapitalmäßigen oder sonstigen finanziellen Bindungen gegenüber dem zu prüfenden, dem zu begutachtenden oder dem den Auftrag erteilenden Unternehmen;
kapitalmäßigen oder sonstigen finanziellen Bindungen gegenüber einem Unternehmen, an dem auch das zu prüfende, das zu begutachtende oder das den Auftrag erteilende Unternehmen, einer seiner gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss oder ein Mitglied des Aufsichtsrats ein nicht nur unwesentliches finanzielles Interesse hat;
einer übermäßigen Umsatzabhängigkeit gegenüber einem derartigen Unternehmen;
über normalen Geschäfts- und Lieferverkehr mit Dritten hinausgehenden Leistungsbeziehungen;
Forderungen gegen den Mandanten oder das zu begutachtende Unternehmen aus einem Kredit- oder Bürgschaftsverhältnis;
Honorarforderungen, wenn sie über einen längeren Zeitraum offenstehen und einen nicht unerheblichen Betrag erreichen.
(2) Eigeninteressen sonstiger Art können insbesondere vorliegen bei:
Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Prüfungen, sofern ein Verdeckungsrisiko besteht;
offenen Rechtsstreitigkeiten über Regress- oder Gewährleistungsfragen aus früheren Aufträgen.
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BAAAE-03735