Teil 3: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
§ 29 Unbefangenheit und Besorgnis der Befangenheit
(1) WP/vBP haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie bei der Durchführung von Prüfungen oder der Erstattung von Gutachten nicht unbefangen sind oder wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(2) 1Unbefangen ist, wer sich sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bildet. 2Die Unbefangenheit kann insbesondere durch Eigeninteressen (§ 32), Selbstprüfung (§ 33), Interessenvertretung (§ 34), persönliche Vertrautheit (§ 35) sowie Einschüchterung (§ 36) beeinträchtigt werden. 3Das Vorliegen solcher Umstände führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Unbefangenheit, wenn die Umstände selbst für die Urteilsbildung offensichtlich unwesentlich sind oder zusammen mit Schutzmaßnahmen (§ 30) insgesamt unbedeutend sind. 4Umstände nach Satz 2 können sich insbesondere aus Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art ergeben.
(3) 1Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn Umstände im Sinne von Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, die aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflussen. 2Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, sofern die Gefährdung der Unbefangenheit nach Absatz 2 Satz 3 unbedeutend ist.
(4) 1Die Besorgnis der Befangenheit kann auch dadurch begründet werden, dass
Personen, mit denen der WP/vBP seinen Beruf gemeinsam ausübt,
Personen, mit denen der WP/vBP in einem Netzwerk verbunden ist,
Personen, soweit diese bei der Auftragsdurchführung beschäftigt sind,
Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie des WP/vBP, sonstige Familienmitglieder, die seit mindestens einem Jahr mit dem WP/vBP in einem Haushalt leben, oder für eine dieser Personen handelnde Vertreter,
Unternehmen, auf die der WP/vBP maßgeblichen Einfluss hat, insbesondere juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen oder Personengesellschaften, die direkt oder indirekt von dem WP/vBP kontrolliert werden, die zu seinen Gunsten gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen des WP/vBP entsprechen, oder
Personen, mit denen der WP/vBP in einem Büro zusammenarbeitet, soweit Leistungen für dieselben Mandanten erbracht werden,
Sachverhalte nach Absatz 2 verwirklichen. 2Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann die Besorgnis der Befangenheit begründet werden, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der maßgeblichen Einfluss ausüben kann oder bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigt ist, oder andere beschäftigte Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, oder Unternehmen, auf die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft maßgeblichen Einfluss hat, oder Personen, mit denen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft in einem Netzwerk verbunden ist, Sachverhalte nach Absatz 2 verwirklichen. 3Die Zurechnung von solchen Sachverhalten in Netzwerken ist ausgeschlossen, wenn das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Prüfung keinen Einfluss nehmen kann; dies gilt nicht für Fälle des Verbots der Selbstprüfung (§ 33). 4Die Zurechnung von Sachverhalten, die zu einer übermäßigen Umsatzabhängigkeit (§ 32 Absatz 1 Nummer 3) führen, ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 ausgeschlossen.
(5) 1Vor Annahme eines Auftrages sowie während der gesamten Dauer der Auftragsdurchführung ist zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdende Umstände vorliegen. 2Die zur Überprüfung getroffenen Maßnahmen und dabei festgestellte kritische Sachverhalte sind in den Arbeitspapieren schriftlich zu dokumentieren. 3Wird eine wesentliche Gefährdung der Unbefangenheit festgestellt und können Schutzmaßnahmen ergriffen werden, ist der Mandant über die Gefährdung und die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
(6) 1Wird ein geprüftes Unternehmen in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks oder der anderweitigen Berichterstattung über das Prüfungsergebnis von einem anderen Unternehmen erworben oder schließt es sich mit einem anderen Unternehmen zusammen oder erwirbt ein anderes Unternehmen, ermittelt und beurteilt der WP/vBP alle gegenwärtigen oder vor kurzem beendeten Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art zu diesem Unternehmen, die unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen die Unabhängigkeit des WP/vBP nach dem Wirksamwerden des Unternehmenskaufs oder des Unternehmenszusammenschlusses gefährden können. 2Der WP/vBP leitet unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten, sämtliche Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um gegenwärtige Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, die seine Unabhängigkeit gefährden, zu beenden und ergreift Schutzmaßnahmen, um Gefährdungen seiner Unabhängigkeit, die sich aus früheren oder gegenwärtigen Beziehungen dieser Art ergeben, weitestmöglich abzuschwächen.
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BAAAE-03735