Teil 2: Berufshaftpflichtversicherung
§ 26 Nachweisverfahren nach der Bestellung
(1) WP/vBP haben
den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags,
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach § 54 WPO sowie den §§ 23 und 24 vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
den Wechsel des Versicherers,
den Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und
den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1WP/vBP, die ihren Beruf in Personengesellschaften mit Personen ausüben, die selbst nicht als WP/vBP bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Absatz 4 WPO). 2Der Nachweis nach Satz 1 ist durch eine Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen.
(3) Dem Versicherer ist im Versicherungsvertrag eine Absatz 1 und 2 entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.
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BAAAE-03735