Teil 2: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
§ 24b Auftragsabwicklung [1]
(1) 1WP/vBP haben für eine den Verhältnissen des zu prüfenden Unternehmens entsprechende Prüfungsdurchführung Sorge zu tragen. 2Dabei hat der WP/vBP Art, Umfang und Dokumentation der Prüfungsdurchführung im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit von Größe, Komplexität und Risiko des Prüfungsmandats zu bestimmen.
(2) 1WP/vBP haben ihre Mitarbeiter durch Prüfungsanweisungen mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. 2Die Prüfungsanweisungen sollen gewährleisten, dass die Prüfungshandlungen sachgerecht vorgenommen, in den Arbeitspapieren ausreichend und ordnungsgemäß dokumentiert werden sowie ordnungsgemäß Bericht erstattet werden kann. 3Die Einhaltung der Prüfungsanweisungen ist zu überwachen.
(3) 1WP/vBP sind verpflichtet, bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen internen oder externen fachlichen Rat einzuholen, soweit dies bei pflichtgemäßer Beurteilung des WP/vBP nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. 2Die Ergebnisse des Rates und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.
(4) 1WP/vBP haben sich auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse der an der Prüfung beteiligten Personen und ihrer eigenen bei der Prüfung erworbenen Kenntnisse eigenverantwortlich ein Urteil über die Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln zu bilden. 2Dies umfasst auch die Ergebnisse der auftragsbezogenen Qualitätssicherung (§ 24d).
(5) 1Übernimmt ein WP/vBP, der nicht als Abschlussprüfer bestellt ist, den Auftrag, zu der Behandlung eines konkreten Sachverhalts in der Rechnungslegung des Unternehmens ein Gutachten abzugeben, hat er vor Erstattung des Gutachtens mit dem Abschlussprüfer des Unternehmens den Hintergrund und die Rahmenbedingungen sowie die für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten des Sachverhalts zu erörtern. 2Mit dem Auftraggeber ist zu vereinbaren, dass der Abschlussprüfer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird. 3Erteilt der Auftraggeber eine solche Entbindung nicht oder widerspricht er einer Kontaktaufnahme, so ist der Auftrag abzulehnen oder niederzulegen.
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[BAAAE-03735]
1Anm. d. Red.: § 24b i. d. F. der Satzung v. 6. 7. 2012 (BAnZ AT 25. 7. 2012 B1).