Teil 1: Allgemeine Berufspflichten
§ 22 Berufsgesellschaften
(1) 1Die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen. 2Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig.
(2) Die Firmierung oder der Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten.
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BAAAE-03735