Teil 1: Allgemeine Berufspflichten
§ 12 Eigenverantwortlichkeit
(1) WP/vBP haben unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit (§ 38 Nummer 1 Buchstabe d WPO) ihr Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, ihr Urteil selbst zu bilden und ihre Entscheidungen selbst zu treffen.
(2) Es ist nicht erlaubt, berufliche Tätigkeiten zu übernehmen, wenn die geforderte berufliche Verantwortung nicht getragen werden kann oder nicht getragen werden soll.
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BAAAE-03735