(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch - kein faktisches Arbeitsverhältnis - keine Vertragsanpassung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei fehlender Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit - Vermögensverschiebung - Rechtsgrund - Zuweisungsbescheid - kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Abs 1 SGB 1 - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige Beiladung)
Leitsatz
Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen einer nicht zusätzlichen Beschäftigung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung steht als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung ein die konkrete Tätigkeit benennender Zuweisungsbescheid entgegen.
Gesetze: § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 vom , § 261 Abs 2 S 1 SGB 3, § 31 S 1 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1, § 284 BGB, § 285 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG
Instanzenzug: Az: S 13 AS 2183/07 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 12 AS 264/09 Urteil
Tatbestand
1Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.
2Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.
3Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.
4Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg <LAG> vom - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.
5Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom ).
6Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom ): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
7Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.
9Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10Der Beigeladene beantragt,die Revision zurückzuweisen.
11Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.
Gründe
12Die zulässige Revision der Klägerin gegen das ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.
131. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG (BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).
14b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten (s dazu näher unter 3c) bedient (vgl = BAGE 120, 92 ff).
15Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).
162. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (in der Normfassung des bis zum geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom , BGBl I 2014).
17b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom (BGBl I 2917) zum in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II (in der Normfassung des bis zum geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom , BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl , B 14 AS 101/10 R; - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen ( - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: : vgl zur stRspr des BVerwG: - BVerwGE 105, 370, 371; - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand ; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).
18Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.
19Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ( - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom , hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (; , NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").
20c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom und der Beauftragung vom . Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.
21d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.
22Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.
233. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
24Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (vgl , RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; = FEVS 61, 385; sowie - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe - BVerwGE 105, 370, 371; - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).
25b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich , RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.
26c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: , RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl , RdNr 19).
27d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).
28Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: , BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; , SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).
29e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24) ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.
30f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom zu sehen.
31Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; , RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).
32Dem Schreiben des Beigeladenen vom konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: , RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des , B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB , RdNr 16 ff).
33g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht (vgl im Einzelnen , RdNr 22 ff).
34h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird (BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
35Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:270811UB4AS110R0
Fundstelle(n):
OAAAD-93889