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LSG Hessen Urteil v. - L 7 AS 803/14 KL

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der von ihm für die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet abgeführte Beiträge an Renten- und Krankenversicherungsträger abgerufenen und sodann unter Vorbehalt zurückerstatteten Bundesmittel in Höhe von 123.738,49 Euro nebst Zinsen hat.

Fundstelle(n):
NAAAG-47255

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LSG Hessen, Urteil v. 21.04.2017 - L 7 AS 803/14 KL

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