FortschR 9.

9. Fortschreibung des Einheitswerts von Erbbaugrundstücken (§ 92 Abs. 7 BewG 1965)

(1) Die Vorschrift des § 92 Abs. 7 BewG 1965 über die Fortschreibung der Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ist durch Artikel 3 Nr. 10 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 geändert worden. Danach ist die nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 für die Durchführung von Wertfortschreibungen erforderliche Wertabweichung nicht mehr an den Einheitswerten der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks, sondern am Gesamtwert zu messen. Der Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts und der Gesamtwert im Fortschreibungszeitpunkt sind dabei auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden (§ 92 Abs. 7 Satz 2 BewG 1965). Abschnitt 48 Abs. 7 BewR Gr ist als gegenstandslos anzusehen.

(2) § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG 1965, der Wertfortschreibungen ohne Beachtung einer Fortschreibungsgrenze zuläßt, gilt in allen Fällen, in denen sich der Verteilungsschlüssel für den Gesamtwert infolge Zeitablaufs ändert.

Beispiel A:

Im Jahre 1960 ist auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten unbebauten Grundstück ein Lagerhaus errichtet worden. Am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 betrug die Laufzeit des Erbbaurechts noch 45 Jahre. Das bebaute Grundstück wird im Sachwertverfahren bewertet (§ 76 Abs. 2 BewG 1965).

Am 1. Januar 1964 errechnete sich der Gesamtwert wie folgt:


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Bodenwert
25 000 DM
Gebäudewert
95 000 DM
Ausgangswert
120 000 DM
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80):
 
Gesamtwert
96 000 DM

Von diesem Gesamtwert entfielen bei der Feststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 nach § 92 Abs. 3 BewG 1965 auf die

  1. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:

    Bodenwert

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    95 v. H. von 25 000 DM ×
    80
    100
    =
    19 000 DM
    95 000 DM ×
    80
    100
    =
    76 000 DM
    Einheitswert
    95 000 DM
  2. wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:

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    5 v. H. des Bodenwerts von 25 000 ×
    80
    100
    =
    1 000 DM
    Einheitswert
    1 000 DM

Am 1. Januar 1974 beträgt die Laufzeit des Erbbaurechts nur noch 35 Jahre. Der Gesamtwert ist deshalb am 1. Januar 1974 infolge der Änderung des Verteilungsschlüssels (§ 92 Abs. 3 BewG 1965) anderweitig zu verteilen. Die Anteile am Bodenwert betragen für das Erbbaurecht 90 v. H. und für das belastete Grundstück 10 v. H.

Von dem Gesamtwert von 96 000 DM entfallen bei der Feststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1974 nach § 92 Abs. 3 BewG 1965 auf die

  1. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:

    Bodenwert

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    90 v. H. von 25 000 DM ×
    80
    100
    =
    18 000 DM
    Gebäudewert (wie am 1. Januar 1964) =
    76 000 DM
    Einheitswert
    94 000 DM
  2. wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:

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    10 v. H. des Bodenwerts von 25 000 DM ×
    80
    100
    =
    2 000 DM
    Einheitswert
    2 000 DM

Treffen Änderungen des Gesamtwerts mit einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts zusammen, so sind die Änderungen des Gesamtwerts durch eine Wertfortschreibung nach § 22 BewG 1965 zu berücksichtigen, wenn sie für sich allein die Fortschreibungsgrenzen überschreiten. Werden die Fortschreibungsgrenzen nicht überschritten, so ist eine Wertfortschreibung nur durchzuführen, soweit sie auf einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG 1965 beruht.

Beispiel B:

Das Beispiel A wird dahin abgewandelt, daß sich der Gebäudewert durch einen Anbau im Jahre 1973 um 13 000 DM auf 108 000 DM erhöht.

Der Gesamtwert am 1. Januar 1974 errechnet sich wie folgt:


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Bodenwert
25 000 DM
Gebäudewert
108 000 DM
Ausgangswert
133 000 DM
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80):
 
Gesamtwert
106 400 DM

Die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 sind überschritten. Von dem Gesamtwert von 106 400 DM entfallen bei der Feststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1974 nach § 92 Abs. 3 BewG 1965 auf die

  1. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:

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    Bodenwert
     
    90 v. H. von 25 000 DM ×
    80
    100
    =
    18 000 DM
    Gebäudewert
     
    108 000 DM ×
    80
    100
    =
    86 400 DM
    Einheitswert
    104 400 DM
  2. wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:

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    10 v. H. des Bodenwerts von 25 000 DM × 
    80
    100
     =
    2 000 DM
    Einheitswert
    2 000 DM
Beispiel C:

Das Beispiel A wird dahin abgewandelt, daß sich der Gebäudewert durch einen Anbau im Jahre 1973 um 10 000 DM auf 105 000 DM erhöht.

Der Gesamtwert am 1. Januar 1974 errechnet sich wie folgt:


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Bodenwert
25 000 DM
Gebäudewert
105 000 DM
Ausgangswert
130 000 DM
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80):
 
Gesamtwert
104 000 DM

Die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 sind nicht überschritten. Eine Wertfortschreibung ist daher nur durchzuführen, soweit sie auf der Änderung des Verteilungsschlüssels für den Gesamtwert infolge Zeitablaufs beruht. Die Einheitswerte sind auf den 1. Januar 1974 wie im Beispiel A festzustellen.

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OAAAD-61767