FortschR 3.

3. Nachfeststellungen (§ 23 BewG 1965)

(1) Eine Nachfeststellung des Einheitswerts ist durchzuführen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965). Dies ist z. B. der Fall, wenn von einem Grundstück eine Teilfläche veräußert oder abgetrennt und nicht mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit verbunden wird, wenn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wird oder wenn eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ausscheidet und eine selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet (§ 69 BewG 1965). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit, aus der die neue Einheit ausscheidet, fortgeschrieben werden kann. Eine Nachfeststellung, die auf Grund einer anderen rechtlichen Beurteilung der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit erfolgen soll, ohne daß die neue wirtschaftliche Einheit veräußert worden ist, setzt jedoch eine gleichzeitige Wertfortschreibung voraus (BFH-Urteil vom 5. 4. 1957, BStBl III S. 190). Erhält ein Steuerpflichtiger aus Anlaß der Umlegung von Grundstücken an Stelle seines für Umlegungszwecke in Anspruch genommenen Grundstücks ein anderes Grundstück, so ist ebenfalls eine Nachfeststellung durchzuführen (BFH-Urteil vom 24. 2. 1961, BStBl III S. 205); Nachfeststellungszeitpunkt ist jeweils der 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Tag der Besitzeinweisung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums) folgt.

(2) Eine Nachfeststellung des Einheitswerts ist auch durchzuführen, wenn der Grund für die Befreiung von einer der laufend veranlagten einheitswertabhängigen Steuern, wie Grundsteuer und Vermögensteuer, ganz oder teilweise wegfällt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG 1965).

(3) Wegen der Nachfeststellung des besonderen Einheitswerts nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1965 vgl. Abschnitt 8 Abs. 1.

(4) Ein Nachfeststellungsbescheid kann schon vor dem maßgebenden Nachfeststellungszeitpunkt erteilt werden (§ 24a Satz 1 BewG 1965). Etwaige Änderungen, die an der wirtschaftlichen Einheit bis zum Nachfeststellungszeitpunkt eintreten, sind durch eine Änderung oder eine Aufhebung des Bescheids von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 24a Satz 2 BewG 1965).

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OAAAD-61767