4. Aufhebung eines Einheitswerts (§ 24 BewG 1965)
(1) Der Einheitswert ist aufzuheben, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965). Dies ist z. B. der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit mit einer anderen verbunden wird; dabei ist es gleichgültig, ob im Zusammenhang damit der Einheitswert der anderen wirtschaftlichen Einheit fortzuschreiben ist. Verbunden werden Grundstücke auch dann, wenn das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude auf den Eigentümer des Grund und Bodens übergeht (Abschnitt 50 Abs. 6 BewR Gr).
(2) Der Einheitswert ist auch aufzuheben, wenn er infolge von Befreiungsgründen keiner einheitswertabhängigen Steuer mehr zugrunde gelegt wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG 1965). Der Aufhebungszeitpunkt richtet sich in diesen Fällen nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen. Danach ist der Einheitswert in der Regel erst auf den Beginn des Kalenderjahrs aufzuheben, das auf den Wegfall der Steuerpflicht folgt.
(3) Wegen der Aufhebung des besonderen Einheitswerts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1965 vgl. Abschnitt 8 Abs. 4.
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