AMG § 5

Zweiter Abschnitt: Anforderungen an die Arzneimittel

§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel [1]

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.

(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1990) mit Wirkung v. .