AMG § 131

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Dritter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 131

Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-42023