AMG § 4a

Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich [1]

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.

Fundstelle(n):
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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: § 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4530) mit Wirkung v. .