AMG § 142b

Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Vierzehnter Unterabschnitt [1]

§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften [2]

(1) Wer für Arzneimittel für neuartige Therapien am 29. Juli 2017 eine Genehmigung nach § 4b Absatz 3 in der bis zum geltenden Fassung besitzt, muss die Anforderungen des § 4b Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 ab dem erfüllen..

(2) Wer am eine Genehmigung nach § 21a Absatz 1 besitzt, muss die Anforderungen des § 21a Absatz 2 und 3 ab dem erfüllen.

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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem Gesetz v. (BGBl I S. 1574) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 142b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2757) mit Wirkung v. .