AMG § 10a

Zweiter Abschnitt: Anforderungen an die Arzneimittel

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen [1]

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

Fundstelle(n):
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HAAAD-42023

1Anm. d. Red.: § 10a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4530) mit Wirkung v. .