AEUV Artikel 58
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 3: Dienstleistungen
Artikel 58 (ex-Artikel 51 EGV)
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176