WertR 6

6 GRUNDSÄTZE DER ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG

Für die Wertermittlung sind in der Regel zwei Zeitpunkte zu beachten:

  • der Zeitpunkt, der maßgebend ist für die Qualität (Qualitätsstichtag) und

  • der andere Zeitpunkt, der maßgebend ist für den Wert (Wertermittlungsstichtag).

Beide Zeitpunkte können zeitlich auseinander liegen; sie sind dem Gutachter regelmäßig vorzugeben.

Bei der Feststellung der Grundstücksqualität bleiben Wertänderungen des zu enteignenden Grundstücks die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, unberücksichtigt (Vorwirkung der Enteignung).

Die Ermittlung des Verkehrswerts von Flächen, die für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen werden, ist auch bei freivertraglicher Beschaffung nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung vorzunehmen.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter: http://www.bmvbs.de/impressum

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IAAAD-21508