Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften [1] [2]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-18202
1Anm. d. Red.: § 20 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3714) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 16 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 20 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1
vorangestellt:
„1. entgegen § 3 eine außergerichtliche
Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,“.
bb) Die bisherige Nr. 1 wird Nr.
2.
cc) Die bisherige Nr. 2 wird
aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In
Nr. 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“
ersetzt.
bb) In
Nr. 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nr. 4 und 5 werden
aufgehoben.
c) Folgender Abs. 4 wird
angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für
Justiz.“