RDG § 14

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 14 Widerruf der Registrierung [1] [2]

1Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,

  1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 oder Mitteilungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterlässt,

  2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,

  3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen, Darlegungs- und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g verstößt,

  4. wenn eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , die keine weitere qualifizierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qualifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten eine qualifizierte Person benennt.

2Für die Entscheidung über einen Widerruf nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 8 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) werden in § 14 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 mit Wirkung v. die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.