RDG § 18

Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung [1] [2]

(1)  1Die zuständigen Behörden dürfen einander und anderen für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden Daten über Registrierungen nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren nach Löschung der Veröffentlichung zentral und länderübergreifend in einem Dateisystem speichern und aus diesem im automatisierten Verfahren abrufen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:

  1. die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung,

  2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6,

  3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h,

  4. eine Maßnahme nach § 15b oder

  5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.

4Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt.

(2) 1Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2Die zuständige Behörde nutzt für diese Verwaltungszusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union.

(2a) 1Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 vom , S. 22; L 271 vom , S. 18; L 93 vom , S. 28; L 33 vom , S. 49; L 305 vom , S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl L 354 vom , S. 132; L 268 vom , S. 35; L 95 vom , S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige Behörde die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. 2§ 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in das Register, der Datenübermittlung einschließlich des automatisierten Datenabrufs und der Amtshilfe, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 18 Überschrift und Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3320) mit Wirkung v. ; Abs. 2a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 18 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
  bb) In dem neuen Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
  cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
 b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen.“
 c) In Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 d) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.