FamFG § 383

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 3: Registersachen

Unterabschnitt 1: Verfahren

§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit [1]

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 383 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.