Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3: Registersachen
Unterabschnitt 1: Verfahren
§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden [1]
(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen.
(2) 1Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. 2Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 379 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .