FamFG § 34

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 34 Persönliche Anhörung [1]

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

  1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder

  2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

(4) 1Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. 2§ 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .