BierStV § 53
Abschnitt 23: Schlussbestimmungen [1]
§ 53 Übergangsregelungen [2]
Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum fort.
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NAAAD-31115