BierStV § 40

Abschnitt 16: Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes [1]

§ 40 Haustrunk [2]

(1) In Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.

(2) 1Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren und welche Haustrunkmengen unentgeltlich abgegeben worden sind. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .