Abschnitt 16: Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes [1]
§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme [2]
(1) 1Der Verwender darf das Bier nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
(2) 1Der Verwender hat versteuertes Bier und Bier, das sich in der steuerfreien Verwendung befindet, getrennt voneinander zu lagern. 2Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Bier herstellt und daneben versteuertes Bier verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Bieres zu führen. 4Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) 1Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. 2§ 11 gilt entsprechend.
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