BierStV § 39

Abschnitt 16: Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes [1]

§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung [2]

(1) 1Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

  2. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

3Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. 4Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. 5Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .