BierStV § 18

Abschnitt 7: Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung [1]

1Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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NAAAD-31115

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .