Abschnitt 3: Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes [1]
§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller [2]
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) 1Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 hl Bier nicht überschritten hat. 2Als Nachweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grundsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. 4Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. 5Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und
die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt.
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