Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5. Schiedsverfahren
§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle [1]
(1) 1Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 2§ 1042 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom – WiGBl S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.
(2) Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
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CAAAC-87406
1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3224) mit Wirtkung v. .