ERFASSUNG VON ABSCHLUSSPOSTEN [1]
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Bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt diese Kriterien erfüllt und daher im Abschluss zu erfassen ist, muss den in den Paragraphen 29 und 30 beschriebenen Wesentlichkeitsüberlegungen Rechnung getragen werden. Der Zusammenhang zwischen den Abschlussposten bedeutet, dass ein Sachverhalt, der die Definition und die Kriterien für die Erfassung in einem bestimmten Posten erfüllt, beispielsweise die eines Vermögenswertes, automatisch die Erfassung eines anderen Postens, beispielsweise eines Ertrages oder einer Schuld, nach sich zieht.
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XAAAC-23097
1Anm. d. Red.: Hier unterscheidet sich CF 2018 konzeptionell von RK 2003. Vermögenswerte und Schulden (und damit mittelbar Erträge, Aufwendungen, Eigenkapital) sind nur dann anzusetzen, wenn der Ansatz zu relevanten und glaubwürdigen Informationen führt (CF 2018 par. 5.7). Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn Unsicherheiten über die Existenz von Vermögenswerten/Schulden bestehen (z. B. bestrittene Ansprüche) (CF 2018 par. 5.12 ff.) oder die Unsicherheit der Bewertung sehr hoch ist (CF 2018 par. 5.19 ff.).