IASB Rahmenkonzept 2003 83

ERFASSUNG VON ABSCHLUSSPOSTEN [1]

83

Ein Sachverhalt, der die Definition eines Abschlusspostens erfüllt, ist zu erfassen, wenn

(a)

es wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Sachverhalt verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird; und

(b)

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhaltes verlässlich bewertet werden können.

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XAAAC-23097

1Anm. d. Red.: Hier unterscheidet sich CF 2018 konzeptionell von RK 2003. Vermögenswerte und Schulden (und damit mittelbar Erträge, Aufwendungen, Eigenkapital) sind nur dann anzusetzen, wenn der Ansatz zu relevanten und glaubwürdigen Informationen führt (CF 2018 par. 5.7). Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn Unsicherheiten über die Existenz von Vermögenswerten/Schulden bestehen (z. B. bestrittene Ansprüche) (CF 2018 par. 5.12 ff.) oder die Unsicherheit der Bewertung sehr hoch ist (CF 2018 par. 5.19 ff.).