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Grundlagen - Stand: 10.03.2024

Außensteuergesetz

Peter Gerlach
Ausblick

Das Außensteuergesetz hat sich zu einer Art „Dauerbaustelle” entwickelt. Durch europarechtliche Vorgaben sind in der Vergangenheit schon viele Änderungen im AStG vorgenommen worden. Vertragsverletzungsverfahren, aber auch EuGH-Rechtsprechung haben dafür gesorgt.

Auch § 1 AStG steht unter Verdacht, europarechtswidrig zu sein, bislang gibt es aber noch kein Verfahren vor dem EuGH, jedoch schon Finanzgerichtsurteile. Allerdings hat der BFH die Pflicht zu einer sog. Verrechnungspreisdokumentation, der Steuerpflichtige bei bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen unterworfen sind, als prinzipiell mit EU-Recht vereinbar erachtet.

§ 6 AStG wurde durch das SEStEG europarechtskonform angepasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (BGBl 2008 I S. 2794) wurde § 15 AStG angepasst. Dies war eine Reaktion auf das Mitte 2007 von der Europäischen Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809) hat es weitere Änderungen im AStG gegeben, u.a. in § 1 und 15 AStG. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 2417) wurden Änderungen im § 1 Abs. 4 und im § 6 AStG vorgenommen.

I. Definition des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung von Einzelvorschriften, die verhindern soll, dass ein Steuerpflichtiger durch Verlagerung von Einkommen oder Vermögen ins Ausland Steuervorteile ausnutzt, die sich durch das internationale Steuergefälle zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Das Gesetz versucht, sich nur ungerechtfertigten Steuervorteilen entgegenzustellen. Missbräuchliche Steuergestaltungen werden durch § 42 AO verhindert.

Das Außensteuergesetz geht dem internationalen Recht grundsätzlich nicht vor. Es handelt sich um ein nationales Gesetz, welchem internationale Regelungen vorgehen. Insofern gibt es immer wieder finanzgerichtliche Verfahren, in denen überprüft wird, inwiefern internationale Regelungen dem AStG vorgehen (z.B. BFH I R 72/17, BFH I R 14/18 oder BFH I R 21/18).

Eingeführt wurde das Gesetz im Jahre 1973 und bis zum heutigen Zeitpunkt mehrfach geändert. Insbesondere das Europarecht zwang den Gesetzgeber in jüngster Zeit verstärkt zu Gesetzesänderungen, z.B. wurde die Vorschrift des § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) aufgrund der Aufforderung der EU-Kommission, die durch die Entscheidung des EuGH zur französischen Wegzugsbesteuerung nicht weiter hinausgezögert werden konnte, durch das SEStEG geändert.

Ebenfalls wurde § 15 AStG geändert, um den Forderungen aus dem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen.

Die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zu diesem Vorschriftenkatalog ergibt sich aus den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes, . Paragraf, Absatz und Satz ergibt in diesem Erlass die dazu gehörende Tz., Beispiel: § 2 Absatz 5 Satz 3 ergibt Tz 2.5.3.

II. Aufbau

Das AStG ist in sieben Teile gegliedert:

  • Erster Teil: Internationale Verflechtungen (§ 1 AStG)

  • Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete (§§ 2-5 AStG)

  • Dritter Teil: Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG)

  • Vierter Teil: Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7-14 AStG)

  • Fünfter Teil: Familienstiftungen (§ 15 AStG)

  • Sechster Teil:Ermittlung und Verfahren (§§ 16-18 AStG)

  • Siebter Teil: Schlussvorschriften (§§ 19-22 AStG)

III. Vorschriften

1. Internationale Verflechtungen – § 1 AStG

§ 1 AStG findet seine Anwendung auf alle grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen oder nahe stehenden Personen.

a) Voraussetzungen

Grundsätzlich ist eine Person nach § 1 AStG nahe stehend, wenn sie mindestens zu 25 v.H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom wurden auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften in den Regelungsbereich des § 1 AStG aufgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AStG).

Als Geschäftsbeziehungen sind nach der Neufassung durch das AmtshilfeRLUmsG einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge zu verstehen, denen keine gesellschaftsvertragliche Regelung zugrunde liegt. Ab 2013 zählen auch Geschäftsvorfälle zwischen dem Stammsitz und einer in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte als sog. anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zu den Geschäftsbeziehungen. Das Zollkodexanpassungsgesetz ergänzt ab 2015, dass eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung eine Vereinbarung ist, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt.

Sie müssen ein Teil der Tätigkeit der nahe stehenden Person sein, auf die die Vorschriften der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG Anwendung finden oder Anwendung fänden, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte.

Unter § 1 AStG fallen nur grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen, rein inländische Sachverhalte werden durch die deutschen Einzelsteuergesetze (EStG, KStG) geregelt.


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